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Samstag, 20.02.2016
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Hans-Werner Guthörl
FEUERWEHR AKTUELL

Rauchwarnmelderpflicht im Saarland

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Beispielansicht eines Rauchwarnmelders (hier im Bild von Bosch-Sicherheitssysteme GmbH)
Diese längst überfällige Änderung bzw. Erweiterung der LBO besagt nun im §46 Abschnitt 4, dass bis zum 31. Dezember 2016 alle Wohnungen mit Rauchwarnmelder ausgestattet sein müssen ! Dabei gilt es in Kinderzimmern und Schlafräumen, sowie Fluchtwegen (z.B. Flure) Rauchwarnmelder zu installieren. Leider gibt es auch heute noch Menschen, denen Ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit Ihrer Familie nicht am Herzen liegt. Beispiele hierfür:
  • Ein Mitbürger wurde auf die persönliche Sicherheit durch Rauchwarnmelder angesprochen. Seine Antwort war: „Ich rauche nicht“. Das hatte er ernst gemeint.
  • Oder…Rauchmelder – das ist die Pflicht meines Vermieters. Dazu muss man sagen…Die Sicherheit der Familie ist auch immer eine persönliche Pflicht.

Wenn das Auto nicht mehr über den TÜV kommt, oder das Fernsehen streikt, sind wir bereit sofort höhere Geldbeträge locker zu machen. Nur bei der eigenen Sicherheit hängt es an 50,-€. Rauchwarnmelder sind heute nicht mehr teuer. Man muss ja nicht gleich das ganze Haus vernetzen. Es gibt autarke Lösungen mit Einzelmeldern. Rauchwarnmelder gibt es auch im Set. Man sollte darauf achten, das Prüfzeichen darauf vorhanden sind, z.B. CE, VDS, TÜV. Man kann sich hier auch hervorragend im Internet kundig machen. Anbei der Ausschnitt aus der LBO:

§ 46 Wohnungen


  • (1) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie für sich lüftbar sind.
  • (2) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben. Fensterlose Bäder und Toilettenräume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
  • (3) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder, Kinderspielgeräte und Rollstühle sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen.
  • (4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Weitergehende Information zu Rauchwarnmeldern:

Warum brauchen wir Rauchwarnmelder ? Nun, wenn wir schlafen, sind unsere Sinne abgeschaltet. Wir riechen nichts mehr. Entstehender Brandrauch können wir nicht mehr wahr nehmen. Haben wir im Haus einen Entstehungsbrand, sinkt der Sauerstoffgehalt in der Atemluft. Normalerweise liegt der Sauerstoffgehalt bei 21 %. Bei einem Schwellbrand, einem Entstehungsbrand, sinkt der Sauerstoffgehalt in der Atemluft ab. Bei etwa 14 % werden wir bewusstlos d.h. wir werden nicht mehr wach. Bei etwa 8 % tritt der Tod ein. Erst danach verbrennen wir in den Flammen. Rauchmelder detektieren frühzeitig Brandrauch und schlagen Alarm. Wir haben dann noch ein wenig Zeit den Gefahrenbereich zu verlassen und andere Mitbewohner zu warnen oder zu retten.