FEUERWEHR EPPELBORN
Donnerstag, 05.12.2024 15:16
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Freitag, 30.08.2024
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Frank Recktenwald
EINSATZBERICHT

Rauchgasdurchzündung bei Wohnungsbrand in Bubach-Calmesweiler

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Wohnungsbrand in Bubach-Calmesweiler
Bubach-Calmesweiler. Großeinsatz am Nachmittag des 30. August 2024 im Ortsteil Bubach-Calmesweiler: In einem freistehenden Zweifamilienhaus war es in der Einliegerwohnung zu einem Brand gekommen. Die Bewohnerin sowie die Bewohnerin der Wohnung darüber bemerkten eine starke Rauchentwicklung und retteten sich ins Freie. Nachbarn riefen schnell die Feuerwehr.

Als die ersten Einsatzkräfte an der Einsatzstelle vorfuhren kam es zu einer Rauchgasentzündung. Scheiben gingen zu Bruch, dichter Brandrauch drang aus dem Gebäude. Mit zwei Rohren, eines im Innenangriff und ein weiteres an der Rückseite des Gebäudes wurde der Brand, der offenbar im Bereich einer Sauna ausgebrochen war, bekämpft. Nach einer halben Stunde war das Feuer unter Kontrolle, nach einer weiteren Stunde konnte „Feuer aus“ gemeldet werden.

Die Räumlichkeiten wurden mit zwei Überdrucklüftern belüftet und von Brandrauch befreit. Die zerbrochenen Scheiben wurden mit einer Notverglasung versehen, um das Gebäude zu verschließen.

Im Einsatz waren neben den Löschbezirken Bubach-Calmesweiler, Eppelborn und Macherbach auch die Drehleiter der Feuerwehr Lebach, Notarzt, Polizei und zwei Rettungswagen.

Die beiden Anwohnerinnen blieben unverletzt und konnten nach einer Untersuchung durch den Rettungsdienst vor Ort verbleiben. Die beiden Wohnungen sind vorübergehend unbewohnbar, die Bewohner kamen bei Freunden und Familie unter.

Zwei Stunden nach Einsatzende wurde eine Brandnachschau durchgeführt, bei der keine Auffälligkeiten vorgefunden werden konnten. Bei dem Brand entstand erheblicher Sachschaden in noch unbekannter Höhe, die genaue Brandursache ist nicht bekannt.

Alle hier gemachten Angaben erfolgen ohne Gewähr!
Die hier veröffentlichten Angaben geben den Sachverhalt vereinfacht wieder. Sie können von den Angaben im Einsatzbericht abweichen und haben daher keine rechtliche Aussagekraft. Als einziges amtliches Dokument dient nur der schriftliche Einsatzbericht des Einsatzleiters.
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