
Einsatz für den Fachberater Chemie bei Gefahrstoffaustritt in Neunkirchen

Kurz nach ihrem Eintreffen konnte die Feuerwehr vor den Toren der Lagerhalle einen leckgeschlagenen 5 l-Kanister auffinden. Das aus Sicherheitsgründen doppelt verpackte Gebinde enthielt eine brandfördernde und ätzende Reinigungssubstanz.
Um etwaig verunreinigte Einsatzkräfte und -material dekontaminieren, also von Schadstoffen reinigen, zu können, forderte die Einsatzleitung die Unterstützung des Gefahrstoffzuges des Landkreises Neunkirchen an. Neben Kreisbrandinspektor Werner Thom, dem Zugführer des Gefahrstoffzuges Alexander Ley sowie den Fachberatern Gefahrgut Dr. Frank Schwan aus Eppelborn und Dieter Anschütz rückten die Fachgruppen Erkundung, Dekontamination sowie der Einsatzleitwagen des Gefahrstoffzuges nach Wellesweiler aus. Die einzelnen Teileinheiten des Gefahrstoffzuges sind über den ganzen Landkreis verteilt bei verschiedenen Feuerwehren stationiert.
Nachdem ein Dekontaminationsplatz am Eingang zum Betriebsgelände errichtet wurde, konnten zwei Feuerwehrangehörige mit Chemikalienschutzanzügen und Atemschutzgeräten ausgerüstet zur Bergung des Havarieguts vorgehen. Die Feuerwehrangehörigen sicherten den leckgeschlagenen Behälter in einer Edelstahlwanne. Mit der Entsorgung des so gesicherten Gefahrgutes wurde eine Spezialfirma beauftragt.
Fast zeitgleich mit der Nachforderung des Gefahrstoffzuges nach Wellesweiler musste der Löschbezirk Neunkirchen-Innenstadt zur einem Brand in die Neunkircher Bahnhofstraße ausrücken. Dort kam es im Küchenbereich zu einem Kurzschluss an einem Elektroherd, welcher glücklicherweise keinen Brand verursachte. Nach Erkundung durch die Löschbezirksführung konnte lediglich der defekte Verbraucher durch eine Elektrofachkraft der Feuerwehr abgeklemmt werden.
Insgesamt waren 65 Einsatzkräfte mit 16 Fahrzeugen, ein Rettungswagen des ASB Neunkirchen sowie die Polizei bis 17:30 Uhr im Einsatz.
Die hier veröffentlichten Angaben geben den Sachverhalt vereinfacht wieder. Sie können von den Angaben im Einsatzbericht abweichen und haben daher keine rechtliche Aussagekraft. Als einziges amtliches Dokument dient nur der schriftliche Einsatzbericht des Einsatzleiters.