Presse- & Öffentlichkeitsarbeit





Geschichte des LB Wiesbach - Teil 2 |  


In den Anfängen der Feuerwehrgeschichte wurden die Feuerwehrkräfte durch Feuer-Rufer alarmiert. Später wurden dann bei Ausbreitung eines Schadensfeuers die Glocken geläutet. Gegen Ende des letzten Jahrhunderts wurden durch Hornisten, die Mitglieder der Feuerwehr waren, die Wehrmänner alarmiert. So hat Peter Romp aus der Landstuhlstraße nach seinen eigenen Angaben aus dem Jahre 1960 bei dem Brand im Anwesen Mailänder in der Hauptstraße im Jahre 1886 als Hornist die Wehr des Ortes zur Brandbekämpfung zusammengerufen. Bei dem Horn handelt es sich um ein Blechblasinstrument aus einer Messingröhre mit Kesselmundstück und ausladendem Schalltrichter. Die Wehr ist Gott sei Dank noch im Besitze dieses Hornes und hat es neben anderen alten Ausrüstungs- und Kleidungsstücken in einem Schaukasten im Gerätehaus ständig ausgestellt.
Bei näherer Betrachtung kann festgestellt werden, dass von Jahr zu Jahr der Wehr ein größeres Interesse seitens der Behörde, wie auch der Bevölkerung, gewidmet wurde. Im Jahre 1901 standen der Wehr Wiesbach folgende Feuerlöschgeräte zur Verfügung:

So wie sich im Laufe der Jahre das Leben der Menschen durch die fortschreitende Zivilisation und Industrialisierung geändert und entwickelt hat, so geschah es auch bei dieser Gemeinschaft infolge Wachstums ihres Aufgabengebietes. So entstanden größere gut ausgebildete und organisierte Wehren allerorts. Die Behörden nahmen sich dem Feuerlöschwesen an und ließen den Wehren jede mögliche finanzielle Unterstützung zukommen, um ihre Ausbildung zu fördern und ihre Einsatzbereitschaft zu stärken zum Wohle der Allgemeinheit.

Entsprechend einem Erlass vom 30. 11.1906 musste die Freiw. Feuerwehr u. a. folgenden Anforderungen entsprechen:
Sie musste eine behördlich genehmigte Satzung haben, einen Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde bilden und somit eine Gemeinde- oder Schutzwehr im Sinne des § 113 des Reichsstrafgesetzbuches sein. Die Feuerwehr unterstand deshalb dem Bürgermeister.

In den Jahren 1906 bis 1912 war aus unbekannten Gründen die Wehr Wiesbach derart zusammengeschmolzen, dass behördlicherseits eine Pflichtwehr befehligt wurde. So wurde gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 19.03.1907 ein Ortstatut betreffend die Errichtung einer Pflichtwehr und Verpflichtung zum Dienst in derselben erlassen, das am 28.03.1907 in Kraft trat. Es war für die damaligen Verhältnisse sehr umfangreich und bis ins Einzelne gehend.

Zum Dienst in der Pflichtfeuerwehr war jeder männliche Einwohner vom 18. bis zum vollendeten 50. Lebensjahre verpflichtet. Jedes Mitglied der Pflichtfeuerwehr musste mindestens 5 Jahre eine ihm zugeteilte Führerstelle in der Pflichtfeuerwehr übernehmen. Weiter entnehmen wir dem noch vollständig vorhandenen Ortstatut vom 28. März 1907 den § 19, über den man heute schmunzeln mag, damals war das sehr Ernst gemeint:

"Das Mitbringen, das Holen und der Genus geistiger Getränke ist allen Mitgliedern der Pflichtfeuerwehr sowohl bei Übungen wie beim Feuerlöschdienst auf das strengste verboten. Im Brandfalle sind die nächstgelegenen Wirtschaften durch den Bürgermeister oder seinen Stellvertreter sofort zu schließen. Auch wird das sonstige Abgeben oder Feilhalten geistiger Getränke in einem Umkreis von 500 m von der Brandstelle untersagt.".

Eine solche Vorschrift erscheint uns heute als Scherz, wäre auch nicht mehr durchführbar bzw. durchsetzbar, früher wurde sie sehr ernst genommen. Man kann sich nicht vorstellen, dass unser Ortsvorsteher, oder sogar der Bürgermeister, einer solchen Vorschrift heute noch zum Recht verhelfen würde.


Lesen Sie zu diesem Thema auch:


Link zum Artikel:



© Feuerwehr Eppelborn
Vervielfältigung nur mit ausdrücklicher Genehmigung
http://www.feuerwehr-eppelborn.de