Presse- & Öffentlichkeitsarbeit





Datum:07.10.2016
Löschbezirke:Habach: 15:24 - 16:04
Eppelborn: 15:24 - 16:05
Bubach-Calmesweiler: 15:24 -
Wiesbach: 15:24 -
Einsatzart:Böswilliger Alarm
Eingesetzte Fahrzeuge:DLK 18/12 aus Heusweiler (), Rettungswagen (), Polizei (), TLF 16/25 (1-23), LF 16 TS (1-44), LF KatS (2-44), TSF-W (4-48), LF 16 (7-43)


Wieder böswilliger Alarm im Haus Hubwald Habach | Freitag, 07.10.2016


Vorschau
Habach. Bereits zum zweiten Mal in diesem Jahr wurden die Löschbezirke aus Habach, Eppelborn, Wiesbach, Bubach-Calmesweiler sowie die Drehleiter von der Nachbargemeinde Heusweiler zu einem böswilligen Alarm zum Haus Hubwald nach Habach alarmiert.

Vor Ort wurde nach der ersten Erkundung wiedermal ein eingeschlagener Druckknopfmelder vorgefunden, durch diesen die Brandmeldeanlage ausgelöst wurde. Eine Schadenslage konnte nicht vorgefunden werden.
Dazu kam dieses mal, dass neben dem Druckknopfmelder auch noch die Rauchabzugseinrichtung ausgelöst wurde.

Der Verursacher konnte durch die anwesende Heimleitung und die Polizei ermittelt werden.
Es handelt sich um ein Bewohner der Einrichtung, welcher sich missverstanden fühlte und aus Trotz die Notrufeinrichtung betätigte.

Neben der Rechnung für diesen kostenpflichtigen und böswilligen Einsatz muss der Bewohner auch mit einer Strafanzeige wegen Missbrauch von Notrufen rechnen.

Die Brandmeldeanlage wurde durch die Feuerwehr zurück gestellt, die Glasscheiben der Druckmelder ausgetauscht und die Anlage wieder an den Betreiber übergeben.

Der Einsatz war für die rund 30 Einsatzkräfte nach 40 Minuten beendet.

§ 145 StGB
Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

(1) Wer absichtlich oder wissentlich

1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer absichtlich oder wissentlich

1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.










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